Jugendordnung des Budoka Höntrop e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder der Jugendabteilung des Budoka Höntrop e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugend.
  2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 2 Grundsätze

Die Jugend des Budoka Höntrop e.V. bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Aufgaben

Die Aufgaben der Jugendarbeit sind insbesondere:

  1. Die Förderung und die Pflege des Sports
  2. Die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Gesellschaft und Anregung zum gesellschaftlichen Engagement.
  3. Die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung.
  4. Die Entwicklung neuer Formen des Sports und der Bildung zur Übung von Kommunikation, partnerschaflichem Verhalten, Zusammenarbeit und Geselligkeit.
  5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
  6. Die Förderung der Pflege der internationionalen Verständigung

§ 4 Organe

Organe der Vereinsjugend sind der Vereinsjugendtag und etwaige Ausschüsse.

§ 5 Vereinsjugendtag

(1) Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Er besteht aus den Jugendlichen Mitglieder des Vereins und dem Jugendvertreter. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt. Die Jugendleitung lädt zum Jugendtag mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor dem Jugendtag schriftlich vorliegen. Die vorliegenden Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf Antrag eines Drittels der Jugendlichen Mitglieder des Vereins einberufen werden. Für die außerodentliche Jugendtage gelten die Einladungformalien der ordentlichen Vereinsjugendtage.

(2) Aufgaben der Veinsjugendtage sind:
a) Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit

b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit von Ausschüssen
c) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Jugendleitung
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung der Jugendleitung
f) Wahl des Jugendleiters und der Jugendleiterin jährlich
g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.


(3) Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Jugendliche bis 18 Jahre.

 

§ 6 Jugendvertreter

Der Jugendvertreter ist Mitglied im Vereinsvorstand. Er unterstützt die Jugendleitung. Er ist Verbindungsglied zwischen Vereinsvorstand und Jugendleitung.

 

§ 7 Beschlußfähigkeit

Die Organe der Vereinsjugend werden beschlußunfägig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußfähigkeit durch die Versammlungsleitung auf Antrag festgestellt ist.

 

§ 8 Sportverkehr

Einzelheiten des Sportverkehrs regelt die Jugendsportordnung des jeweiligen Fachverbandes.

 

§ 9 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von Mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.